Mensch Papa!

Ein Vater im Zickenkrieg

Elterngeld

Mit der Einführung des Elterngeldes zum 01.01.2007 wurde gleichzeitig das frühere Erziehungsgeld abgeschafft, was eine Abkehr von der bis dahin üblichen pauschalen kindbezogenen Sozialleistung bedeutete. Während beim Erziehungsgeld pauschal 300 Euro monatlich ausbezahlt wurden, ist die Höhe des Elterngeldes vom Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt abhängig.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Elterngeldes erreichen, dass Eltern vorübergehend aus dem Beruf ausscheiden und dabei den Lebensstandard auch in der Zeit der Kinderbetreuung weitestgehend halten können. Der durch den Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit eines Elternteils entstehende Einkommenseinbruch wird als wesentlicher Grund für die niedrigen Geburtenraten gesehen, denen man mit dem Elterngeld begegnen will.

Regelung der Bezugsdauer

Generell ist die Bezugsdauer des Elterngeldes auf längstens 12 Monate ausgelegt. Wenn auch der zweite Partner mindestens zwei Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und damit eine entsprechende Einkommensminderung einhergeht, kann die Bezugsdauer des Elterngeldes durch zwei so genannte „Partnermonate“ auf 14 Monate verlängert werden. Alleinerziehende können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Elterngeld ebenfalls 14 Monate beziehen. Auch eine längere Bezugsdauer ist möglich: Wer seinen monatlichen Anspruch nur zur Hälfte geltend macht, kann die Leistung für einen doppelt so langen Zeitraum in Anspruch nehmen. Umgekehrt können aber auch beide Partner gleichzeitig in die Elternzeit gehen und – beispielsweise – parallel jeweils sieben Monate lang Elterngeld beanspruchen.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom vorgeburtlichen Einkommen, beträgt jedoch mindestens 300 Euro – also mindestens so viel wie das frühere Erziehungsgeld. Diesen Betrag erhalten auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes über kein Arbeitseinkommen verfügt haben. Über diesen Mindestbetrag hinaus kann das Elterngeld zwischen 65 und 100 Prozent des wegfallenden Einkommens betragen. Ab einem nach der Geburt wegfallenden Nettoeinkommen von 2.770 Euro wird das Elterngeld auf pauschal 1.800 Euro begrenzt. Als Berechnungsgrundlage dient dabei nicht etwa der letzte Monat vor der Geburt, sondern der Durchschnittsnettoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes.

Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten

Eine Besonderheit gilt für sogenannte Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern: Hier gewährt der Staat im Rahmen des „Geschwisterbonus“ einen Zuschlag von 10 Prozent des regulären Elterngeldes. Mindestens jedoch gibt es für die betroffenen Familien 75 Euro extra. Auch Eltern von Mehrlingen profitieren von den Änderungen: Für jedes weitere Kind gibt es 300 Euro Elterngeld zusätzlich.

Anrechnung des Elterngeldes auf Sozialleistungen

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) müssen sich das Elterngeld seit dem 01. Januar 2011 anrechnen lassen. Diese Änderung wird zwar häufig kritisiert, jedoch hat der Gesetzgeber betont, dass es nicht die Aufgabe der staatlichen Transferzahlung sei, das Einkommen über das vor der Geburt bestehende Niveau anzuheben. Es sei als Lohnersatzleistung gedacht, um Nachteile im Zuge der Familiengründung auszugleichen. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber jedoch zugelassen: Anspruchsberechtigte, die ALG II, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe beziehen und vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, kommen in den Genuss eines Elterngeldfreibetrages – dessen Höhe entspricht dem vorgeburtlichen Einkommen und beträgt mindestens 300 Euro.

Krankenversicherung

Wer bereits vor der Geburt seines Kindes pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, braucht sich in aller Regel keine Sorgen zu machen: Die Krankenversicherung wird – sofern kein Einkommen neben dem Elterngeld vorhanden ist – beitragsfrei weitergeführt, solange der Leistungsbezug andauert. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte hingegen müssen weiterhin Beiträge entrichten. Immerhin: Wenn kein sonstiges Einkommen vorhanden ist, reicht der Mindestbeitrag aus. Auch Studenten, die immatrikuliert bleiben, sind während der Bezugsdauer beitragspflichtig. Und privat krankenversicherte Leistungsempfänger schließlich müssen zwar weiterhin ihre Versicherungsbeiträge bezahlen, brauchen diese bei der Anspruchsberechnung für das Elterngeld aber nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Theoretisch würde sich damit die Leistung um den Versicherungsbeitrag erhöhen, allerdings dürfte das nur für diejenigen Anspruchsteller zutreffen, deren Anspruch nicht ohnehin bereits die maximal möglichen 1.800 Euro erreicht hat.

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